Unter Netzzugang versteht man den Zugang des Strom- bzw. Gaslieferanten zu den öffentlichen Verteilnetzen, um seine Kunden über diese Netze beliefern zu können.
Ihr Lieferant organisiert in der Regel den Netzzugang und erledigt alle mit Ihrer Belieferung verbundenen Maßnahmen. Wenn Sie mit Ihrem Lieferanten einen „all-inclusive-Vertrag“ (d.h. ein Vertrag, der neben der reinen Energielieferung von Strom bzw. Erdgas auch die Netznutzung beinhaltet) abgeschlossen haben, brauchen Sie sich hinsichtlich Netzzugang und Netznutzung um nichts zu kümmern. Sie haben damit Ihrem Lieferanten die Vollmacht erteilt, die Leistung „Netznutzung“ in Ihrem Auftrag wahrzunehmen. Ihr Lieferant hat dazu mit uns einen Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen, in dem alle rechtlichen, organisatorischen und auch finanziellen Fragen um Netzzugang und Netznutzung geregelt sind.
Netzzugang
Netzbetreiberwechsel in 89362 Offingen zum 01.01.2024
Im Rahmen von Konzessionswechseln ändert sich die Marktfunktion des Verteilnetzbetreibers Strom für folgendes Konzessionsgebiet zum 01.01.2024:
Gemeinde: | Offingen |
PLZ-Gebiet: | 89362 |
VNB alt: | Netze ODR GmbH, Ellwangen |
BDEW-Code-Nr. 9901010000009 | |
VNB neu: | LEW Verteilnetz GmbH, Augsburg |
BDEW-Code-Nr. 9900027000002 |
Die Funktion des grundzuständigen Messstellenbetreibers geht ebenfalls mit über. Es gehen alle Meldepunkte der Netze ODR GmbH im genannten PLZ-Bereich über. Eine vollständige Liste der übergehenden Meldepunkte können Sie hier herunterladen.
Bitte beachten Sie insbesondere, dass mit diesem Netzbetreiberwechsel auch ein Wechsel der Regelzone verbunden ist.
Die Abrechnung von Einspeise-Anlagen erfolgt ab dem 1.1.2024 durch die LEW Verteilnetz GmbH. Auch entsprechende Gutschriften werden durch diese erfolgen. Hierzu wird die LEW Verteilnetz GmbH gesondert auf Sie zukommen.
Sie fragen - wir antworten!
Anmeldung Ihrer Entnahmestelle vor Lieferbeginn
Einspeisung Ihres prognostizierten Energiebedarfes ins Netz
Um die vom Lieferanten eingespeisten Mengen mit dem Verbrauch seiner Kunden abzugleichen wird beides in „Bilanzkreisen“ gebucht (etwa vergleichbar mit Bankkonten). Die Bilanzkreise werden beim „Bilanzkoordinator“ geführt (etwa vergleichbar mit einer Bank); für das Netz der Netze ODR sind das die transnet bw GmbH (Strom) und die Trading Hub Europe GmbH (Gas). Verantwortlich für einen ausgeglichenen Saldo von Verbrauch und Einspeisung ist der „Bilanzkreisverantwortliche“ (etwa vergleichbar mit dem Kontoinhaber); dies kann der Lieferant selbst sein oder auch ein Dritter, der diese Rolle als Dienstleistung für den Lieferanten wahrnimmt.
Kostentragung für von dieser Prognose abweichende Energieentnahme
Bezahlung der Netzentgelte einschließlich Entgelte für Messstellenbetrieb, Zuschläge/Umlagen, Konzessionsabgabe sowie Umsatzsteuer an uns als Verteilnetzbetreiber
Falls Sie mit Ihrem Lieferanten einen reinen Energieliefervertrag (d.h. exklusive Netznutzung und Netzentgelten) abschließen wollen, müssen Sie die Netznutzung selbst wahrnehmen. Dazu schließen wir einen Netznutzungsvertrag mit Ihnen ab, in dem alle Rechte und Pflichten dieses Rechtsverhältnisses geregelt sind. Die Netzentgelte für die Nutzung unseres Verteilnetzes rechnen wir dann direkt mit Ihnen ab. Die übrigen oben aufgeführten Aufgaben (Anmeldung, Energieeinspeisung etc.) müssen aber weiterhin von Ihrem Lieferanten erledigt werden.
Atypische Netznutzung:
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20% des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf (atypische Netznutzung)
Bandkunden:
Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.
Die Belieferung Ihrer Anlage per Ersatzversorgung erfolgt dann, wenn Ihr Strom- bzw. Gasbezug keiner Lieferung durch einen Lieferanten oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (§38 EnWG). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn
- Ihr bisheriger Lieferant die Belieferung Ihrer Anlage beendet und kein neuer Lieferant fristgerecht die Belieferung anmeldet.
- bei einem Neuanschluss keine Anmeldung eines Lieferanten vorliegt.
- Ihr bisheriger Lieferant seinen Pflichten nicht nachkommt und infolgedessen der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt wird. Dies betrifft insbesondere die Einspeisung der Energie, die seine Kunden beziehen und die Bezahlung der Netzentgelte. Dem Lieferanten wird ab einem bestimmten Zeitpunkt der Netzzugang entzogen und er kann keine Kunden in unserem Netz mehr beliefern.
Sie können in diesen Fällen mit einem neuen Lieferanten Ihrer Wahl einen Strom- bzw. Gasliefervertrag abschließen. Die Ersatzversorgung wird dann mit dem neuen Lieferbeginn beendet bzw. kommt ggf. gar nicht zustande, falls sie erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hätte.
Ein Rechtsanspruch auf Ersatzversorgung besteht nur für Haushaltskunden (§38 EnWG). Für die Ersatzversorgung ist nach §38 EnWG der „Grundversorger für Strom und Gas“ zuständig.
Neben dem Netzbetrieb ist es insbesondere unsere Aufgabe, die Ablesung Ihres Zählers zu veranlassen und Ihrem Lieferanten die Messwerte für die Abrechnung zu übermitteln, soweit Sie hiermit nicht einen Dritten beauftragt haben. Wir senden Ihnen dazu einmal jährlich und zusätzlich, wenn Sie Ihren Lieferanten wechseln, eine Ablesekarte zu. Dies gilt auch, falls die Belieferung durch Ihren bisherigen Lieferanten endet und Sie in die Ersatzversorgung (siehe auch Frage Nr. 3) fallen.