Ja, die Anlage muss die Anforderungen von VDE-AR-N 4105 bzw. VDE-AR-N 4110 in vollem Umfang erfüllen, auch wenn sie ihre Leistung nur teilweise oder gar nicht über den Netzanschluss ins öffentliche Netz einspeist.
Hintergrund ist, dass die Anlage ja dennoch mit der vollständigen Leistung innerhalb des Kundennetzes arbeitet. Bei möglichen Störungen und Stabilitätsproblemen im vorgelagerten öffentlichen Netz muss daher sicher vermieden werden, dass die Anlage nicht in unzulässiger Weise auf das Netz zurückwirkt. Dies wird über die beiden Richtlinien des VDE FNN sichergestellt.
Einspeisebegrenzung
Einspeisebegrenzung gem. VDE-AR-N 4105
Die Richtlinie VDE-AR-N 4105 in der geltenden Fassung vom November 2018 sieht die Möglichkeit vor, innerhalb der Kundenanlage eine Erzeugung zu betreiben, deren installierte Leistung oberhalb der zur dauerhaften Einspeisung vom Netzbetreiber freigegebenen Leistung liegt. Diese Möglichkeit ist im Abschnitt 5.5.2 als PAV,E-Überwachung (Einspeisebegrenzung) beschrieben.
Bei dieser Möglichkeit handelt es sich um keine „Nulleinspeisung“: die in der Kundenanlage installierte netzparallel betriebene Erzeugung darf maximal über einen Wert der installierten Leistung von fünf Drittel (166 %) der zur dauerhaften Netzeinspeisung vom Netzbetreiber freigegebenen Leistung verfügen.
Beispiel: Bei einer freigegebenen Leistung von 30 kW am Netzanschluss darf in der Kundenanlage eine Leistung von bis zu 50 kW installiert sein.
Wichtig ist, dass auch für eine Erzeugungsanlage, die mit einer Einspeisebegrenzung nach VDE-AR-N 4105 errichtet werden soll, die Vorgaben der VDE-AR-N 4105 vollständig erfüllt sein müssen.
Zusätzlich zur Fertigmeldung benötigen wir das Formular „Bestätigung zur Umsetzung einer Leistungsbegrenzung bei Erzeugungsanlage/Speicher“. Das vorausgefüllte Formular erhält Ihr Installateur, nachdem er uns einen einpoligen Übersichtsschaltplan über die geplante Umsetzung der PAV,E-Überwachung vorgelegt hat.
20-kV-Einspeisebegrenzung
Um Kunden mit hohem Eigenverbrauch trotz ausgeschöpfter Netzkapazitäten die Möglichkeit zu bieten, weitere Erzeugungsanlagen zum Eigenverbrauch am Netzanschluss zu betreiben, hat die Netze ODR eine Lösung zur „20-kV-Einspeisebegrenzung“ freigegeben. Dabei wird nicht die Erzeugungsleistung der Anlage überwacht, sondern die Einspeisung ins vorgelagerte Netz. Diese wird so geregelt, dass sie den vom Netzbetreiber zugelassenen Wert nicht übersteigt. Zur Überwachung dient ein Schutzgerät, das bei einer unzulässigen Überschreitung der zulässigen Einspeiseleistung die Erzeugungsanlage abschaltet.
Voraussetzung ist, dass die Kundenanlage, in der die Erzeugungsanlagen installiert sind, über einen 20-kV-Netzanschluss verfügt. Sie kann aber im Sonderfall einer „Nulleinspeisung“ auch verwendet werden, wenn am 20-kV-Netzanschluss überhaupt keine Netzeinspeisung einer Erzeugungsanlage möglich ist und die Erzeugungsanlage ausschließlich im Eigenverbrauch betrieben werden soll.
Wichtig ist, dass auch für eine Erzeugungsanlage, die mit 20-kV-Einspeisebegrenzung ausgestattet ist, die VDE-AR-N 4105/4110 vollständig erfüllt sein müssen. Zusätzlich bestehen die Anforderungen zur Lösung „20-kV-Einspeisebegrenzung“ der Netze ODR.
Zusätzlich zur Fertigmeldung benötigen wir das Formular „Bestätigung zur Umsetzung einer Leistungsbegrenzung bei Erzeugungsanlage/Speicher“. Das vorausgefüllte Formular erhält Ihr Installateur, nachdem er uns einen einpoligen Übersichtsschaltplan über die geplante Umsetzung der PAV,E-Überwachung vorgelegt hat.
Dazu sind auf dieser Seite die folgenden Informationen angehängt:
- die Kundeninfo mit der techn. Beschreibung dieser Lösung.
- das Muster des Formulars, auf dem der Errichter der Anlage die Umsetzung einschließlich des erfolgreichen Funktionstests bestätigt.
Wenn Sie in Ihrem Netz eine Erzeugungsanlage mit 20-kV-Einspeisebegrenzung betreiben möchten, dann vermerken Sie dies bitte formlos auf Ihrer Einspeiseanfrage.
Freundliche Grüße
Ihr Anlagenmanagement der Netze ODR GmbH
Ihre Fragen zur 20-kV-Einspeisebegrenzung
Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir für Sie in unseren FAQs zusammengefasst.
Sollten Sie dennoch offene Fragen haben, schreiben Sie uns unter planung@netze-odr.de.
Warum ist die beschriebene Lösung Einspeisebegrenzung/Nulleinspeisung nur bei Anschluss im 20-kV-Netz zugelassen?
Grund hierfür ist, dass für das Niederspannungsnetz hierfür eine Lösung in der VDE-AR-N 4105 beschrieben ist. Dort kann bei einer freigegebenen Einspeiseleistung von z.B. 30 kW am Netzanschluss eine installierte Leistung von fünf Drittel (5/3, ca. 166%) dieser zur Einspeisung freigegebenen Leistung – im Beispiel also 50 kW – betrieben werden. Diese Lösung ist als P_AV,E-Beschränkung in Abschnitt 5.5.2 der VDE FNN-Richtlinie beschrieben.
Besteht die Möglichkeit, bei wieder bestehender freier Netzkapazität die Einspeisebegrenzung außer Betrieb zu nehmen?
Der Kunde kann jederzeit eine neue Einspeiseanfrage stellen, deren Gegenstand die Freigabe der gesamten Leistung zur Netzeinspeisung ist. Wenn sich bei Prüfung der Anfrage zeigt, dass die Netzkapazität dann ausreichend zur Aufnahme der gesamten Leistung ist, dann erhält er die Freigabe und kann die Einspeisebegrenzung auf Basis dieser Freigabe deaktivieren. Da die Anforderungen der VDE-AR-N 4105/4110 unabhängig von der Frage gelten, ob die Leistung ganz, nur teilweise oder gar nicht zur Netzeinspeisung zugelassen ist, werden zu diesem Zeitpunkt vermutlich über die Abschaltung der Einspeisebegrenzung keine Änderungen an der Anlage erforderlich sein.