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Netzanfrage / Anmeldung Photovoltaikanlage

Daten des Anlagenbetreibers
Kontaktdaten
Leistung der Anlage (kWp)

Bitte senden Sie einen Lageplan der Anlage an Nachweise_EEG@netze-odr.de

Hinweise zur steckerfertigen Erzeugungsanlage

Der Anlagenbetreiber bestätigt:

• Die oben gemachten Angaben sind korrekt.

• Die erzeugte elektrische Arbeit wird vom Anschlussnutzer selbst verbraucht. Für eventuell in das Netz eingespeisten Strom wird keine Vergütung gemäß der Fördergesetze (EEG, KWKG) beansprucht. Anschlussnutzer und Betreiber der Erzeugungsanlage sind gleich. Hinweis: Wenn eine Vergütung des in das Netz eingespeisten Stroms gewünscht ist, gilt der allgemeine Anmeldeprozess für Erzeugungsanlagen.

• Die maximale Leistung von 600 VA wird nicht überschritten. Die Anlage wird über eine Einspeisesteckdose nach DIN VDE 0100-551-1 angeschlossen. Es werden an der Anschlussnutzeranlage keine weiteren Stromerzeugungsanlagen betrieben.

• Die Stromerzeugungsanlage ist konform mit der VDE Anwendungsregel AR-N-4105:2018-11 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Eine entsprechende Konformitätserklärung liegt vor.

Ergänzende Hinweise:

• Meldepflichten für den Betreiber einer Erzeugungsanlage ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung. Hierzu informiert die Bundesnetzagentur auf der Website www.marktstammdatenregister.de.

• Der FNN im VDE bietet Antworten auf häufig gestellte Fragen zu steckerfertigen PV-Anlagen unter: www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose

Stromzähler

Ein Zählertausch ist nicht notwendig, wenn Ihre Anlage keine Einspeisung in das Netz vornimmt. Ist Ihnen nicht bekannt, ob Ihre Anlage eine Einspeisung in das Netz vornimmt oder nicht, dann fragen Sie dazu Ihre Elektrofachkraft.

Anlagenstandort
Veräußerungsform
  • EEG Vergütung: Einspeisevergütung nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bei Einspeisung in das öffentliche Stromnetz mit einem festgelegten Betrag pro Kilowattstunde
  • Direktvermarktung: direkter Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der Strombörse über einen Direktvermarkter mit der Gewährleistung einer Fernsteuerbarkeit. Mit dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) 2014 verpflichtend ab einer installierten Leistung von 100 kW.
  • Unentgeltliche Abnahme: Verzicht auf Einspeisevergütung und keine Vermarktung über einen Direktvermarkter.

Für die Anlage wird die Direktvermarktung ausgewählt. Für den Fall, dass die Anlage nicht fristgerecht bei einem Direktvermarkter angemeldet werden kann, wird vorsorglich einmalig die fristgerechte Zuordnung zur Ausfallvergütung beantragt. Dem Anlagenbetreiber ist bewusst, dass er nach § 52 Absatz 1 EEG mit einer Zahlung sanktioniert wird, wenn die Höchstdauer in der Ausfallvergütung (bis zu drei aufeinanderfolgende Monate und insgesamt bis zu 6 Monate pro Jahr) überschritten wird.

Anmerkung

Mit einem Stern (*) gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.